Wer wird gefördert und wer nicht?
15.3.2007 von admin.
Wer gehört zum förderberechtigten Personenkreis?
Unmittelbar zulagenberechtigt sind Personen, die im Kalenderjahr-zumindest zeitweise-unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren. Zu den Pflichtversicherten gehören insbesondere
- Arbeitnehmer in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei einem privaten, öffentlichen oder kirchlichen Arbeitgeber
- Selbständige(z.B. Lehrer und Erzieher, Hebammen, Künstler, Handwerker und Hausgewerbetreibende sowie Selbständige mit einem Auftraggeber) bei Vorliegen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung(dies hat Ihnen Ihr Rentenversicherungsträger mitgeteilt)
- Kindererziehende für die ersten 36 Kalendermonate nach dem Monat der Geburt(sog. Kindererziehungszeiten:diese sollten zeitnah nach dem Ablauf der 36 Kalendermonate beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt werden)
- Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen(sog. Pflegepersonen)
- Wehr- und Ersatzdienstleistende
- Entgeltersatzleistungsbezieher(z.B. Bezieher von Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II)
- Vorruhestandsgeldbezieher
- Geringfüfig beschäftigte Personen, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben(der Verzicht führt dazu, dass der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung durch eigene Beitragsleistung auf den vollen Satz aufgestockt wird)
- ab 01.01.2003 Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach §4211 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch(Existenzgründerzuschuss)
Zu den unmittelbar Zulagenberechtigten gehören auch
- Pflichtversichertenach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte(z.B. neben den versicherungspflichtigen Landwirten auch deren versicherungspflichtige Ehegatten sowie ehemalige Landwirte die unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mithelfender Familienangehöriger versicherungspflichtig sind)
- Arbeitslose, die bei einer inländischen Arbeitsagentur als Arbeitssuchende gemeldet sind und wegen des zu berücksichtigenden Vermögens oder Einkommens keine Entgeltersatzleistung erhalten
- Pflichtversicherte einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung soweit die Pflichtmitgliedschaft der deutschen Rentenversicherungspflicht vergleichbar ist
sowie
- Beamte, Richter und Berufssoldaten
- sonstige Beschäftigte die wegen gewährleisteter Versorgungsanwartschaften den Beamten gleichgestellt sind und damit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind
- Minister, Senatoren und Parlamentarische Staatssekretäre
- beurlaubte Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit für die Zeit einer Beschäftigung wenn sich der Anspruch auf Versorgung während der Beurlaubung auf diese Beschäftigung erstreckt, wenn sie eine Einwilligung gegenüber der zuständigen Stelle(z.B. Dienstherrn) abgegeben haben
Nicht zum Kreis der unmittelbar Zulagenberechtigten gehören u.a.
- Pflichtversicherte einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
- freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte und
- Selbständige ohne Vorliegen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie
- Geringfügig Beschäftigte für die nur der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird
Besonderheiten bei zusammen veranlagten Ehegatten
Ist nur ein Ehegatte unmittelbar zulagenberechtigt ist der andere Ehegatte mittelbar zulagenberechtigt, wenn beide Ehegatten im Kalenderjahr -zumindest zeitweise- unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, nicht während des gesamten Kalendervorjahres dauernd getrennt gelebt haben und beide jeweils einen auf Ihren Namen lautenden, nach $5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetztes zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen haben. Weitere Voraussetzung für die Zahlung der vollen Zulage ist, dass der unmittelbar zulagenberechtigte Ehegatte den Mindesteigenbeitrag gezahlt hat, für den er einen Antrag auf Altersvorsorgezulage für das Kalendervorjahr stellt und/oder den Sonderausgabenabzug in der Einkommensteuererklärung für das Kalendervorjahr beantragt.